Jetzt auch pflegende Angehörige impfberechtigt
Pflegende Angehörige und enge Kontaktpersonen der Priorisierungsgruppe 2 können in Brandenburg geimpft werden

Pflegende Angehörige und enge Kontaktpersonen der Priorisierungsgruppe 2 können in Brandenburg geimpft werden. Das hat der Steuerungsausschuss des Impflogistik-Stabes in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg entschieden. Die betreffenden Personen müssen dazu ein entsprechendes Formular ausfüllen, das auf der Internetseite brandenburg-impft.de heruntergeladen werden kann.
Wenige Rest-Termine für Impfungen können ab Freitag ausschließlich über die Online-Terminsuche gebucht werden. Aufgrund der weiterhin bestehenden Impfstoffengpässen können derzeit nicht an alle berechtigten Kontaktpersonen Termine vergeben werden. Auch Hausärzte können die impfberechtigten Personen nach Ostern impfen.
Für die Impfzentren beziehungsweise Modellarztpraxen, sofern diese aufgesucht werden, sind folgende Gruppen ab sofort impfberechtigt:
- pflegende Angehörige,
- die sonstigen beruflichen Gruppen der Priorität 2, die im Rahmen der letzten Impfverordnung neu hinzukamen (Personen, die in Auslandsvertretungen, für das Deutsche Archäologische Institut, für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur-und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind),
- die in der Impfverordnung vorgesehenen zwei Kontaktpersonen von nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen oder behinderten Personen sowie zwei Kontaktpersonen von Schwangeren,
- Personen, die in Schwangerschaftsberatungsstellen die Anpassung von Diaphragmen durchführen.
Antworten auf wichtige Fragen
Wie erhalte ich einen Impftermin? Welcher Impfstoff wird verimpft? Welche Bescheinigungen benötigen pflegende Angehörige und Kontaktpersonen? Pflegende Angehörige müssen zusätzlich zum ausgefüllten Formular zum Impftermin eine Kopie des Nachweises über den Pflegegrad des pflegebedürftigen Angehörigen (Bescheid der Pflegekasse über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit) sowie der Personalausweis mitbringen. Enge Kontaktpersonen müssen zum Impftermin zusätzlich zum ausgefüllten Formular eine Kopie des Nachweises über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person (Bescheid der Pflegekasse über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit) sowie, wenn die pflegebedürftige Person jünger als 70 Jahre ist, das ärztliches Zeugnis über eine Diagnose der pflegebedürftigen Person entsprechend der in der Prioritätsgruppe 2 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Impfverordnung) aufgeführten Krankheitsbilder (erhältlich über den Hausarzt bzw. die Hausärztin) mitbringen. Für Kontaktpersonen von Schwangeren sind zusätzlich zum Impftermin zu diesem Formular ein Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass/oder ein anderer geeigneter Lichtbildausweis) der engen Kontaktperson und ein Nachweis über das Vorliegen einer Schwangerschaft der schwangeren Person (bspw. Ärztliches Zeugnis oder Mutterpass) mitzubringen. Wer ist noch impfberechtigt? |
Quelle: Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Werder (Havel), 1.04.2021